Der ''Impf''schutz'' unterliegt meiner Meinung nach genauso der ärztlichen Schweigepflicht wie alle anderen medizinischen Handlungen. Das Ergebnis darf folglich ein Arbeitsgeber weder in der Personalakte verzeichnen noch darf es Kündigungsgrund sein. Am besten wäre, zum Betriebs- Arzt hinzugehen und bereits vorher eine ärztlich festgestellte Kontraindikation zu haben. Diese vorzeigen- dann darf er nicht impfen. Sie haben aber ihrer Mitwirkungs- und Sorgfaltspflicht genüge getan.
Im übrigen ist dem Bericht der Arbeitsgruppe 4 ''Impfwesen'' zur Novellierung des Bundesseuchengesetzes- das dann in das Infektionsschutzgesetz einfloss- vom 24.1.1995 an das zuständige Ministerium zu entnehmen:
''kann der Nachweis stattgehabter Impfungen gegen bestimmte übertragbare Kranheiten auch nicht zur Voraussetzung für den Eintritt eines Kindes oder Erwachsenen in Gemeinschaftseinrichtungen ( z.B. Kinderagrten, Schule ) gemacht werden. Eine Nachfrage nach durchgeführten Impfungen vor dem Besuch derartiger Einrichtungen dient ausschließlich der Information des Trägers dieser Einrichtungen, sodaß beim Auftreten übertragbarer Krankheiten unverzüglich Bekämpfungsmaßnahmen eingeleitet werden können.'' ( Schreiben liegt dem Verband vor )
Zudem: Wer garantiert denn eine Nicht- Erkrankung im Fall ohnehin zumeist seltenst vorkommender Krankheiten nach Impfung ? Die Pharmabonzen verkaufen doch einen Impfschutz, und keinen Infektionsschutz !!