Hier ein Erfahrungs-/Heilungsbericht aus Prof. Dr. med. H. F. Germanns "Historisch-kritischen Studien über den jetzigen Stand der Impffrage, Band I", Leipzig, 1875 [
] (Seite 247-255) eines typischen Falles erfolgreicher Heilung der Menschenpocken durch Dr. Oidtmann/Linnich an einem dokumentierten Beispiel. Nach der Lektüre könnte jedem klar werden, warum bei uns im Jahre 2009 bestimmte Krankheiten nicht verschwinden: die Wohnungsbauverordnungen und moderne Bauweise mit den entsprechenden Komponenten, wie z.B. die Erwärmung der Raumluft durch die Konvektionsheizung und die rigorose Verhinderung der 'natürlichen' Raumlüftung, genauso wie die Diffusion der Gase durch die Außenwände, lassen u.a. genau das heute wieder entstehen, was damals aus anderen Gründen so viele Menschen krank machte: die Aufladung der Wohnungsluft mit krankheitsfördernder Substanz. Da bedarf es keiner kleinen Feinde, wie Bakterien, Viren & Co...
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Und welches ist das einfache Mittel, mit welchem es
gelingen wird Pocken, Scharlach, Masern so historisch wie
die Pest zu machen? Das folgende Kapitel, welches den
Nachweis liefert, dass sich unsere Sanitätspolizei der Blat-
tern im Widerspruch mit Wortlaut und Sinn der §§. 230,
324 und 326 des Strafgesetzbuches befindet, enthält ein
praktisches Beispiel, welches eindringlicher als alle Theorien
vermögen, diesen einzig richtigen Weg zur rationellen
Behandlung der Blattern, zur Beschränkung derselben
auf den denkbar kleinsten Herd und zur Coupirung selbst
der fürchterlichsten Epidemien, an die Hand giebt? Lassen
wir Oidtmann selbst reden:
"Montag den 18. März 1872 wurde ich in eine stark
besuchte Gesellenherberge zu einem Kranken gerufen, dessen
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Krankheit sich als ein schwerer Pockenfall kundgab. Der
Ausbruch der Pocken war während der Nacht erfolgt, und
liessen die fieberhaften Allgemeinerscheinungen, das anhalt-
ende Phantasiren und die grosse Zahl der Pusteln eine
schwere Form der Blattern voraussehen. Der Hauswirth
und seine kinderreiche Familie waren in grosser Angst, zu-
mal in jüngster Zeit in benachbarten Ortskreisen die
meisten Fälle von Blatternerkrankung tödtlichen Ausgang
gehabt hatten.
Trotz des Schrecks der Hausbewohner sah ich mich
veranlasst, den neuesten Vorschriften der obersten Medicinal-
Behörden nach bestem ärztlichen Wissen und Gewissen -
schnurstracks entgegen zu handeln. Ich wagte also
bei tödtlichem Ausgange des Falles eine richterliche Ahn-
dung und Bestrafung.
Was ich schon so oft bewiesen, und namentlich 1871
auf Grund wissenschaftlicher Nachweise und zahlreicher Er-
fahrungen, in der Köln. Ztg. und im Düsseld. Anz. erör-
terte, und worüber ich amtlich berichtet hatte: dass näm-
lich die Blattern an sich eine harmlose Krankheit sind, so
lange die Menschen bei der Behandlung und Pflege des
Blatternkranken ihre Vernunft nicht geradezu verleugnen;
für diese meine Ueberzeugung wollte ich bei dem vorliegen-
den Falle meinen ärztlichen Ruf als Bürgschaft stellen. -
Es entstanden für mich zwei Fragen: erstens: Soll Patient
auf Bitten der Hausbewohner aus dem Hause entfernt und
in sein Heimathsdorf geschafft werden? zweitens: Soll der
lebhafte Herbergsverkehr des Hauses polizeilich beschränkt
oder gar für die Dauer der Krankheit aufgehoben, sollen
überhaupt die vorgeschriebenen Warnungs- und Absperrungs-
massregeln ausgeführt werden? Ich entschied mich, wie früher
stets in ähnlichen Fällen, für das gerade Gegentheil. Nichts
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soll abgesperrt werden, aber nota bene - auch das Gift
soll nicht abgesperrt werden!!!
Ich überredete die Wirthsleute, den Blatternkranken
ruhig bei sich zu behalten und zu pflegen, den Erkrankungs-
fall vor dem Publikum zu verheimlichen und nach wie vor
alle Reisenden auf meine Verantwortung hin aufzunehmen
und in derselben Etage, in welcher der Kranke lag, ohne
Weiteres zu beherbergen. Ich gab nur sehr einfache An-
ordnungen, untersagte sogar die vorgeschriebenen künstlichen
Desinfectionen als überflüssig und versprach den Leuten
unter Hinweis auf meine zahlreichen Erfahrungen, dass,
wenn sie meine Vorschriften streng befolgten, kein
Mensch im Hause angesteckt, und dass der Kranke in
12-14 Tagen genesen würde. Dem Kranken selbst ge-
stattete ich die Annahme aller Besuche und versprach eben-
falls jedem Besucher, dass er unmöglich könne angesteckt
werden, sofern er meinen Anordnungen nachkäme.
Meine ärztliche Anordnung, welche selbstverständlich
die Anwendung von Medicamenten ausschloss, beschränkte
sich auf einen unausgesetzten, ausgiebigen Luftzug im Kran-
kenzimmer und auf die Leerstellung dieses Raumes.
Es gehört wahrlich nicht viel Schlauheit dazu, die
gründliche Wirksamkeit dieses einzigen Heil- und Schutz-
mittels anzuerkennen. Und doch erschien mir in Bezug auf
diesen Punkt die hygienische Verstocktheit des Publikums
noch so allgemein, dass ich eine aussergewöhnliche und
scheinbar tollkühne Probe zu liefern beschloss.
Um nämlich alle Interessirten und Geängstigten von
der gänzlichen Gefahrlosigkeit einer richtig behandelten, oder
vielmehr einer nicht misshandelten Blatternkrankheit zu über-
zeugen, machte ich meine täglichen Besuche bei dem Blat-
ternkranken im Geleite meiner eigenen Kinder; und zwar
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nahm ich bald mein "moderirt" geimpftes Söhnchen, bald
mein Töchterchen an das Krankenbett mit, und liess die
Kleinen die Zeit über, dass ich mich mit dem Kranken
unterhielt, im Pockenzimmer umherwandeln.
Man wird mir dieses Verfahren vielleicht als einen leicht-
sinnigen Tellstreich zum Vorwurf machen.
Allein über Entstehung und Ansteckung der Krank-
heiten denke ich materialistisch, so dass ich die Ueber-
tragung einer Krankheit an einem Orte, wo sich ein Krank-
heitsstoff in übertragbarer Menge nicht ansammeln konnte,
für eine Unmöglichkeit halte.
Alle unsere Medicinalverfügungen sprechen zwar son-
derbarer Weise davon, dass die Gesunden von den Blattern-
stuben sollen ferngehalten werden. Dass aber mit eiserner
Strenge aus der Krankenstube das Pockengift selbst soll
entfernt werden, das sieht keine einzige Verfügung als noth-
wendig oder auch nur als zweckmässig an; und diese hy-
gienische Kurzsichtigkeit ist die einzige Ursache,
warum Krankheiten wie die Blattern ihre verheerende Rund-
reise durch die Länder machen können, ja, machen müssen.
Es ist uns Aerzten strafgesetzlich nirgends verboten, die
Ansammlung von Tausenden und abermals Tausenden Cubik-
fuss Blatterngift in Dunstform allnächtlich in der Schlaf-
stube eines Pockenkranken zu gestatten; ich darf die Sonn-
tagsgarderoben der Hausbewohner in der Krankenstube dul-
den und sie mit diesem Gifte durchsättigen lassen und so
ganze Ortschaften auf die zuverlässigste (!) Weise systema-
tisch anstecken lassen; und es gibt keinen Strafgesetzpara-
graphen, keine Behörde im Staat, vor welcher ich für dieses
strafwürdige Beginnen, welches durchschnittlich noch die
herrschende Behandlungsregel im Staate ist, zur Ver-
antwortung kann gezogen werden.
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Ist diese meine Behauptung richtig oder nicht?
Nachdem ich aber meine eigenen Kinder mit an's
Krankenbett eines Pockenkranken geschleppt, nachdem ich
dieselben in eine leerwandige und ausgiebig ventilirte Stube,
also in einen Giftbehälter ohne Gift hineingeführt, habe ich
in den Augen unserer öffentlichen Sanitätspolizei nach dem
Wortlaute des Gesetzes sicherlich in merkwürdigem Grade
gefrevelt; und wenn ich für dieses hygienische Vergehen dem
Staatsanwalte entging, dann verdanke ich diese Rücksicht
ausschliesslich dem Umstande, dass ich in meiner Vorher-
sage über die Harmlosigkeit einer richtig behandelten Blat-
ternerkrankung und des Umganges mit Pockenkranken nicht
durch eine nachträgliche Erkrankung meiner beiden Kleinen
getäuscht wurde. Ich hatte bei diesem Falle eine Prämie
auf jede einzelne Ansteckung gesetzt, und will diese Probe
und Wette in jeder anderen Pockenepidemie wiederholen.
Entfernt nur ununterbrochen das Gift aus dem Kranken-
zimmer und haltet es ab von den Kleidern, und eine
Pocken-Epidemie ist so unmöglich wie die Pest! -
Während also unsere öffentliche Gesundheitswirthschaft
noch immer mit dem Gespenst der ansteckenden Krank-
heiten erfolglos kämpft, mache ich nach wie vor mich an-
heischig, an jeder frisch auftretenden Blattern-Epidemie die
Einzelfälle der Erkrankung auf sich selbst zu begrenzen und
ohne die geringste Verkehrsbeschränkung die fertige Epi-
demie in jedem beliebigen Staclium zu löschen. - Schreck-
lich, dass man im 19. Jahrhundert die Nichtwirkung, die
Unschädlichkeit einer giftleeren Atmosphäre noch erklären,
noch statistisch beweisen muss, während man die Muss-
wirkung einer giftgespeisten Atmosphäre unbegreiflich findet
und zur Bekämpfung eines sorgsam aufgesparten luftflüch-
tigen Giftes zu den abenteuerlichsten Mitteln greift.
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Das Mittel, durch welches die gründliche Bekämpfung
der Blattern, des Scharlachs, der Masern, des Rotzes, Milz-
brandes u. s. w. sicher und immer erreicht wird, ist
leider gar zu plebejisch, es hat gar zu wenig Beziehung zu
der lateinischen Pharmakopoe, als dass die Gesundheitswacht
so rasch und so leichten Kaufes Kenntniss davon nähme.
Eher müssen zur Verdammung der "Absperrungs-Ver-
ordnungen" noch viele Hundert Gegenproben mit Tod und
Verstümmelungen enden.
Das Strafgesetzbuch müsste hinter §. 230 noch einen
§. einschalten, welcher etwa also lauten dürfte:
"Wer bei Epidemien als Kranker oder als Pfleger oder
Hausgenosse des Kranken anordnet oder auch nur dul-
det, dass der Raum, in welchem der Kranke athmet und
dunstet, bei Nacht wie bei Tage nicht ununterbrochen von
frischer Luft ausgiebig durchströmt sei, wird mit Geldstrafe
bis zu 300 Thalern und mit Gefängniss bis zu zwei Jahren
bestraft.
Wer aber vermöge seines Berufes als behandelnder
Arzt u. s. w. besonders verpflichtet ist und nicht streng
dafür sorgt, dass die Massregel eines ausgiebigen Luft-
zuges im Krankenzimmer unausgesetzt ausgeführt werde,
wird mit drei Jahren Gefängniss bestraft." -
Man versuche es mit einem solchen oder ähnlichen klei-
nen Paragraphen, und ich garantire, dass es keiner Impfung
mehr bedarf, um jede persönlich ansteckende Epidemie stets
im Keime zu ersticken.
Ganz dieselbe Massregel wird sich genau ebenso be-
währen in der Thiergesundheitspflege. Weg mit aller Ab-
sperrung der Ställe, und an die Stelle der unsinnigen, gift-
sammelnden Absperrung eine permanente ausgiebige Auf-
sperrung der Stallungen! Je ansteckender das Krankheits-
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gift, desto entschiedener muss die nächtliche ununter-
brochene Entladung der Viehställe und ihrer Atmosphären
durchgeführt werden.
Auf unsern Krankheitsfall zurückzukommen, erübrigt
nur noch, den Weiterverlauf der Blattern an meinem Kran-
ken zu melden. -
Am 11. Tage nach dem Ausbruche der Krankheit waren
bei der nächtlichen Luftdiät bereits alle Pocken fieber-
los eingetrocknet, so dass nichts im Wege stand, dass der
Reconvalescent mit frischen, oberflächlichen Narben das Haus
verlassen hätte. Ausser über die nächtliche "Kälte" der
reinen Zugluft hat Patient im ganzen Verlaufe der Krank-
heit über keine nennenswerthen Beschwerden geklagt. -
Wohlbehagen und Nahrungsaufnahme waren jeden Tag un-
gestört, wie beim Gesundesten, so dass das ganze Krank-
heitsbild und die Krankheitsdauer gelinder war, als mancher
einfache Nasenschnupfen. - Dass die zahllosen Pocken-
pusteIn, welche den Körper bedeckten, fieberlos und sanft
eintrocknen mussten, ist natürlich; denn die nächtlichen
Athemzüge brachten keine neuen Giftnachschübe, also keine
neue Giftnahrung ins Blut hinein. Es gab keinen Kreis-
lauf des Giftes. Der Kranke war gezwungen worden mit
dem Athmungswege, diesem gefährlichsten Nahrungswege des
Blutes, zu rechnen, und das musste ihm helfen und hat
ihm geholfen. Am 12. Tage rasirte er sich bereits. -
Mein Söhnchen und mein Töchterchen, sowie die Rei-
senden, welche in dem Häuschen des Blatternkranken zahl-
reich verkehrt haben, und denen ich gänzliches Verschont-
bleiben von der Blatternvergiftung voraussagte, sind, wie zu
erwarten war, von der Seuche verschont geblieben.
Möge man aus diesem Beispiele erkennen, dass nicht
die gefürchtete Hausschwelle und die Zimmerwände des
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Pockenhauses es sind, auch dass der Körper des Pocken-
kranken nicht dasjenige ist, was uns in der Pockenstube
ansteckt, sondern dass nur die verzehrbaren Athmungs-
und Hautdünstungsprodukte, welche das Volk in seiner
Einfalt, aus Furcht vor der berüchtigten "Erkältung", so
gewissenhaft absperrt und anhäuft, dass nur diese Blattern-
zonen des abgesperrten Kranken das masslose Elend der
Epidemien erzeugen? Ich sollte denken: sapienti sat!
Gesetzt, ich hätte in dem vorerzählten Falle nach
allgemeinem Brauch die nächtliche Stauung des Blattern-
giftes in der Krankenstube der Gesellenherberge zugelassen
und mich begnügt, den Fall bei der Polizei anzuzeigen, ein
Pockenschild an die Thüre heften zu lassen und nach dem
Wortlaut der Desinficirungsverordnungen, zweimal im Tage
zu lüften: dann wäre höchst wahrscheinlich die Folge ge-
wesen, dass bei aller sonstigen Vorsicht der Einzelfall zum
Ausgangspunkte einer schweren Ortsseuche und vielleicht
nachbarlicher Dorfseuchen geworden wäre. Ich selbst aber
würde mich im Gewissen eines schweren Vergehens gegen
§. 324 des Strafgesetzbuches angeklagt haben. Dieser Pa-
ragraph lautet im Auszuge:
"Wer vorsätzlich Brunnen oder Wasserbehälter, oder
Gegenstände, welche zum öffentlichen Gebrauche bestimmt
sind, vergiftet oder denselben Stoffe beimischt, von denen
ihm bekannt ist, dass sie die menschliche Gesundheit zu
zerstören geeignet sind, ingleichen wer solche vergiftete
oder mit gefährlichen Stoffen vermischte Sachen wissentlich
. . .. in Verkehr bringt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn
Jahren und, wenn durch die Handlung der Tod eines Men-
schen verursacht worden ist, mit Zuchthaus nicht unter
zehn Jahren oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft."
Sehr bezeichnend für den Standpunkt unserer öffent-
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lichen Gesundheitswacht ist die Fassung dieses Paragraphen.
Derselbe spricht ausdrücklich nur von Vergiftung der "Was-
serbehälter," die Vergiftung der Luftbehälter er-
wähnt er mit keiner Sylbe, als wäre das Gesetz eigentlich
mehr für die kaltblütigen Kiemenathmer, als für uns
Lungenathmer erlassen. Und doch wie unendlich wich-
tiger sind für uns Lungenathmer die "Luftbehälter", als
die "Wasserbehälter", die Stubenatmosphären, als die Brun-
nenwässer! - Der Paragraph gedenkt zwar im Allgemeinen
auch anderer "vergifteter Sachen", "welche zum öffent-
lichen Gebrauche bestimmt sind". Der Berliner Volkswitz
würde aber diese Stelle des §. 324 durch den bekannten
Scherzsatz: "ich will euch sagen, was eine Sache ist,"
erläutern. Auch die Stickluft einer Blattern-, Scharlach-
und.Masern-Stube ist nämlich eine "Sache", eine "vergiftete
Sache" im Sinne des §. 324 des Strafgesetzbuches. Und
diese Sache, welche zum öffentlichen Verbrauche bestimmt
ist, darf nach dem Gesetz endlos aufgestaut, darf erzeugt,
vermehrt, Anderen zum Athmen dargeboten, die Klei-
der der Hausgenossen und des zwischentragenden Arztes
dürfen mit dieser vergifteten "Sache" durchseucht werden,
wenn nur - auf der Thür ein Warnungsschildchen hängt
und bei Tage (!) zweimal die Fensterklappe des Gift-
behälters handbreit geöffnet wird. Kleider, welche am
lebenden .Menschen in solche blatternvergiftete "Luft-
behälter" hineingetaucht waren, werden von Arzt und
Krankenwärter straflos "in Verkehr gebracht". Besser
keine Gesundheitswacht als eine solche!