Hallo,
ich hatte das gleiche Problem und habe mich erfolgreich dagegen gewehrt (und das im impffanatischen Sachsenland). Es wurde mir vom Kultusministerium sowie vom Amt für Kitas bestätigt, daß Impfungen als Bedingungen für einen Kita Platz gesetzeswidrig sind.
Hier mein Text...vielleicht hilft es ja einigen. (Rechtsgrundlagen hatte ich von klein-klein bekommen).
Sehr geehrte(r) ....
die Hausordnung der Kita ......... haben wir uns durchgelesen und stimmen dem, außer Punkt ....... bezüglich der geforderten Impfungen (??und das Kind seinem Alter und Gesundheitszustand entsprechend alle öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen erhalten hat. Die Bescheinigung sollte nicht älter als eine Woche sein.?), zu.
Über die Gesetzeslage in der BRD haben wir uns bezüglich Impfungen und Impfpflicht informiert.
Davon möchte ich Ihnen folgendes wiedergeben:
Dieses Informationsblatt legt die Gesetzeslage zur Aufnahme ungeimpfter Kinder in Kindertagesstätten dar.
Es gibt in Deutschland keine Impfpflicht.
Satzungen von Kindertagesstätten, die Impfungen zur Bedingung für eine Aufnahme machen, sind ungesetzlich.
Das Grundgesetz gewährleistet jedem Menschen
das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art.2), beinhaltet den
Gleichberechtigungsgrundsatz (Art.3, Abs.3) und umfasst das
Elternrecht (Art.6 Abs.2).
Im Freistaat Sachsen ist besonders das ?Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen? vom 27.11.2001, rechtsbereinigt mit Stand vom 03.05.03 von Bedeutung, dem alle Träger von Kindertageseinrichtungen unterstellt sind.
Der Geltungsbereich wird in § 1 festgelegt:
?(1) Dieses Gesetz gilt für Kinderkrippen, Kindergärten, Horte (Kindereinrichtungen), in denen Kinder bis zum Ende der vierten Klasse betreut, gefördert, erzogen und gebildet werden.?
Dort steht im Abschnitt 1 § 3 (1)
?Alle Kinder haben ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens. Der Anspruch richtet sich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe?,
In diesem Paragraphen wird der Geltungsbereich eingeschränkt, da sich der gesetzlich gesicherte Anspruch auf einen Kindergartenplatz nicht auf Einrichtungen in Trägerschaft der freien Jugendhilfe bezieht.
(Auf Krippenplätze besteht kein Rechtsanspruch)
-1-
sowie § 7 (1):
?Die Erziehungsberechtigten haben vor Aufnahme des Kindes in eine
Kindertageseinrichtung nachzuweisen, dass das Kind ärztlich untersucht worden ist und keine Gesundheitsbezogenen Bedenken gegen den Besuch der Einrichtung bestehen.
Sie haben dem Träger ferner nachzuweisen, dass das Kind seinem Alter und Gesundheitszustand entsprechend alle öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen erhalten hat,
oder zu erklären, dass sie ihre Zustimmung zu bestimmten Schutzimpfungen nicht erteilen.?
In der Erklärung des Landtags hierzu steht:
?Zu Absatz 1: In Kindereinrichtungen werden wegen des engen Kontaktes der Kinder untereinander übertragbare Krankheiten besonders schnell weiterverbreitet. Deshalb kommt dem Impfschutz eine hohe Bedeutung zu. Durch die Regelung soll erreicht werden,
dass Impfungen bei Kindern, deren Eltern sie
lediglich aus Nachlässigkeit versäumt haben, nachgeholt werden. Der Gesundheitsschutz aller Kinder in der Gemeinschaftseinrichtung
erfordert diese den Freiraum der Eltern einschränkende Maßnahme.
Erklärten Impfgegnern soll der Besuch ihres Kindes in der Einrichtung trotzdem nicht verwehrt werden, da es keine Impfpflicht gibt.?(In anderen Bundesländern wird es ähnliche Regelungen geben)
Eltern, die Impfungen für ihre Kinder bewusst ablehnen, handeln weder
fahrlässig noch stellen ihre Kinder in irgendeiner Form eine Gefährdung
dar.
Da alle Gesetze auf Landesebene verfassungskonform gestaltet sind, bedeutet ein Verstoß gegen das Landesgesetz, in diesem Falle das SächsKiTaG, gleichzeitig einen Verstoß gegen die Verfassung.
Impfungen erfüllen laut BGH ? Urteil den Tatbestand der Körperverletzung, sie bedeuten das Einbringen körperfremder Substanzen und Eiweiße mittels Stichverletzung in gesundes Körpergewebe. Es sind prophylaktische, nicht therapeutische
Maßnahmen, für deren Durchführung allein die Eltern die Verantwortung tragen.
Impfungen können zu Impfschäden (bis hin zu Todesfällen) führen.
Ein Blick auf die seit 2007 endlich öffentlich zugängige Datenbank beim Paul Ehrlich Institut bietet Einblick in die Impfkomplikationen. Die Dunkelziffer ist dabei enorm hoch. Nur 5% der Verdachtsfälle werden gemeldet.
Z.B. ergab eine Suche von mir auf dieser Datenbank: Von 2006 bis nur Februar 2009
93 Todesfälle (von schweren und bleibenden Schäden ganz zu schweigen?
Dabei bitte die Dunkelziffer nicht vergessen?man käme, wenn man von 5% gemeldeter Fälle ausgeht, auf 1860 tatsächliche Todesfälle durch Impfungen in nur 3 Jahren.
93 bzw. 1860 Fälle in nur 3 Jahren sind nur die Todesfälle, doch wer möchte schon einen bleibenden Schaden in Form von Krebs u.a. Leukämie, Autoimmunerkrankungen, Autismus, Asthma, Allergien, schwere Neurodermitis etc. erleiden?
Aus diesem Grund ist die Impfentscheidung in Deutschland eine Entscheidung, die Eltern treffen und verantworten müssen und mit den Konsequenzen leben müssen.
Öffentliche Einrichtungen machen es sich dann ganz einfach und lehnen die Betreuung nach erlittenem Impfschaden einfach ab wegen Untauglichkeit, Eltern verlieren ihren Job, weil sie mit einem behinderten, impfgeschädigten Kind nicht mehr arbeiten gehen können?es folgen sozialer Abstieg und familiäre Tragödien.
Nach reiflicher Überlegung und in Absprache mit verschiedenen Ärzten unseres Vertrauens (verantwortlichen Ärzten, die sich nicht durch Angebote aus der Pharmaindustrie beeinflussen lassen) lehnen wir (weitere ) Impfungen bei ..... (Name des Kindes) wegen des zu großen Risikos einer Schädigung seiner Gesundheit bzw. wegen Gefahr für sein Leben entschieden ab.
Falls es durch diese, unsere Entscheidung Konsequenzen für Joels Betreuung ergeben, bitte ich Sie, uns diese unter Angabe der gesetzlichen Grundlage (Benennung des Paragraphen, auf den Sie sich beziehen) schriftlich mitzuteilen.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen