Hallo Sabine M.,
ja, es gibt auch für die Tetanus-Impfung keinen Wirkungsnachweis in Form einer Nichterkrankung, sondern nur den Nachweis von Antikörpertitern, deren Aussagekraft ebenfalls nicht bewiesen ist. Des weiteren sind die Risiken einer Impfung nicht kalkulierbar. Immerhin treten laut Melderegister die meisten Meldungen von Impfkomplikationen (und Todesfällen) im Zusammenhang mit der Tetanusimpfung auf.
Ambulanzärzte haben offensichtlich von ihren Klinikverwaltungen strikte Anweisung, ungeimpfte Kinder im Verletzungsfalle auf jeden Fall zu impfen, selbst bei stark blutenden Wunden, die nun wirklich - auch aus schulmedizinischer Sicht - nicht tetanusgefährdet sind.
Ja, letztes Jahr gab es ein Gerichtsurteil in dieser Sache, das zwei Klinikärzten nachträglich Recht gab, obwohl sie ein 14jähriges Mädchen gegen deren Willen, gegen den Willen der Mutter und dem Rat der Hausärztin zwangsimpften.
Ich bin derzeit mit der Mutter im Kontakt und werde das Urteil und weitere Infos demnächst in der Zeitschrift "impf-report" veröffentlichen.
Im Verletzungsfalle sind unsere Rechte als Eltern auf diese Weise in Bezug auf die Tetanusimpfung ausser Kraft gesetzt.
Wie im Verletzungsfalle in der Klinik verhalten?
Geben Sie sich auf keinen Fall als Impfgegner zu erkennen. Der aufnehmende Arzt wird das verletzte Kind benutzen, um Sie zu erpressen, indem er jede Behandlung verweigert, bis Sie klein beigeben. Diskussionen bringen in der Regel überhaupt nichts. Am Besten, Sie wissen im Voraus, wie Sie mit so einer Situation umgehen werden.
Ihre Möglichkeiten:
a) Wenn das Kind geimpft ist, müssen Sie dies nur angeben und der aufnehmende Arzt muss Ihnen das glauben. Zudem besteht die Gefahr einer Hyperimmunisierung, wenn öfter geimpft wird als notwendig
b) Sie können der Impfung grundsätzlich zustimmen, aber verlangen, dass Ihnen der Arzt schriftlich garantiert, dass die Impfung schützt und keine Nebenwirkungen hat. Damit ist das Thema in der Regel vom Tisch
c) Sie können verlangen, dass der Arzt die Wunde zuerst nach Regeln der Kunst versorgt, da die Impfung aus schulmedizinischer Sicht auch noch nach Stunden vorgenommen werden kann. Allerdings sind Sie dann nicht mehr in dem Maße unter Druck zu setzen. Eine Verweigerung der Behandlung wäre unterlassene Hilfeleistung und diese wäre durchaus einklagbar.
d) Sie können Kontraindikationen als Impfhindernis angeben. Wenn diese durch ein ärztliches Attest gestützt werden, ist das allerdings wesentlich wirkungsvoller. In Kombination mit b) wird Sie jeder Arzt in Ruhe lassen und sich auf die Behandlung der Wunde konzentrieren
Wenn Ihr Kind an einem Ausflug teilnimmt, geben Sie ihm am Besten ein Schreiben bei, wonach Ihr Kind wegen einer bestimmten Kontraindikation (z.B. Gefahr eines anaphylaktischen Schocks) auf keinen Fall geimpft werden darf. Geben Sie ausserdem ein vorbereitetes Schreiben mit, dass der behandelnde Arzt unterschreiben muss, wenn er dennoch impft. Wird die Kontraindikation durch ein ärztliches Attest gestützt, kann nur noch etwas passieren, wenn die Betreuungsperson und/oder Ihr Kind sich unglücklich äußern.
Grüße
Hans Tolzin
Infos über Tetanus: [
www.impfkritik.de]
2 mal bearbeitet. Zuletzt am 20.06.2008 18:52 von Hans Tolzin, "impf-report".
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