Betroffene berichten: Eine Mutter schreibt über die Impfschädigung ihrer Tochter
Zur Geschichte von Y. :
Y. wurde (als zweites Kind) gesund, so wörtlich „ lebensfrisch“ mit APGAR - Werten 9 – 10 – 10 in der 38. SW spontan geboren.
In den folgenden Lebensmonaten zeigte Y. eine gesunde und altersentsprechende Entwicklung, so reagierte sie auf Geräusche, indem sie ihr Köpfchen entsprechend in diese Richtung wandte. Bewegte Arme und Beine rege, hob in Bauchlage ihr Köpfchen und schob ( robbte oder rutschte ) sich bereits im Alter von 2 Monaten nach vorn ( sie lag nie da, wo man sie zuvor hingelegt hatte ).
Y. war ein aufgewecktes, waches und immer fröhliches Kind. Sie verlangte stets selbständig durch lautes Schreien oder Brabbeln nach ihren Mahlzeiten. Ein Kind das Freude machte!!!
Die Vorsorgeuntersuchungen U1 – U4 ergaben allesamt eine „regelgerechte Entwicklung“.
Erstimpfung gegen Polio, Diphterie, Tetanus im Rahmen der U4 ( 4. Lebensmonat )
Y. ist körperlich gesund und wird erstmalig geimpft. In der ersten Woche ( ca. 3-4 Tage ) nach der Impfung fällt den Eltern eine erhebliche Wesensveränderung auf.
Y. lag apathisch und regungslos, fast ständig schlafend im Bett. Die zuvor beschriebenen Fähigkeiten waren allesamt nicht mehr erkennbar. Y. hatte kein Fieber.
Extreme Schlaffheit des gesamten Körpers lag vor. Der Dauerschlaf legte sich dann nach wiederum wenigen Tagen etwas, aber die Bewegungsarmut, Reaktionsarmut, kein Blickkontakt, keine Lautäußerungen, blieben.
Nach wiederum wenigen Tagen erkennen die Eltern sonderbare Phasen von Hautverfärbungen und Verdrehen der Augen ( sehr viel später werden diese als „Anfälle“ gedeutet ).
Tag der zweiten Impfung gegen Polio, Diphtherie, Tetanus (1 Monat später)
Die Mutter bekommt keine Antworten auf ihren Hinweis, ob etwas mit der Erstimpfung nicht gestimmt habe (es läge ja kein Fieber vor – und – nach Impfungen werden Kinder schon mal etwas ruhiger – war alles, was vom Arzt gesagt wurde). Keine Rede von Seiten des Arztes auf den Hinweis der Mutter vom abgelaufenen Entwicklungsknick. Der Kinderarzt verweist lediglich auf die nächste U5 zur Untersuchung. Es wird dann wieder geimpft.
Bei der U5 ist Y. ein halbes Jahr alt
Nun fällt auch dem Kinderarzt die Wesensveränderung von Y auf.
Diagnostik: Auffällig nach Kennziffer 17 nach Katalog; erkannte Hypotonie, kein Interesse an Spielzeug etc.
Trotzdem wird lediglich Krankengymnastik verschrieben, um die Schlaffheit zu beheben.
Der Arzt wird erneut von der Mutter auf den eingetretenen Entwicklungsknick nach der Erstimpfung hingewiesen, den er aber nicht zum Schwerpunkt macht.
Bei der U6 ist Y. gerade 1 Jahr alt
Kennziffer 16 und 17 aus dem Katalog der U-Untersuchungen werden eingetragen. Immer noch kein Hinweis auf eventuellen Impfschaden von Seiten des Kinderarztes, lediglich die Krankengymnastik (Voijta) wird fortgeführt. Die Hinweise der Mutter auf Zusammenhänge des Zustandes von Y. und der Erstimpfung werden vom Arzt weiterhin nicht beachtet.
Weiterer Verlauf:
Y. war auch im Alter von nunmehr einem Jahr noch nicht in der Lage, selbständig Bewegungen auszuführen. Kein Blickkontakt oder Reaktionen auf Geräusche; lediglich die vorher benannte Schlaffheit ging in Streckspasmen über. Die für Sekunden, aber dafür bis zu sieben mal täglich kleinen Anfälle hielten an.
Ca. zwei Jahre befand sich Y. mehr oder weniger in diesem desolaten Zustand. Erst allmählich erlernte Y. wieder Fähigkeiten, die prävakzinal bereits vorhanden gewesen waren ( typische sogenannte biphasische Entwicklungskurve bei Entwicklungsknick mit Verlustcharakter ), sowie darüber hinausgehende Fertigkeiten.
Y. machte dann nicht nur ( kleinste ) Fortschritte, vielmehr kamen im Laufe der Jahre ungünstige Symptome zunehmend zum Vorschein; so entwickelte sich aus der anfänglichen, cerebral bedingten postencephalopatischen Hypotonie, wie in aller Regel das eher spastische Symptombild. Aus dem einst „pflegeleichten ( im Bett liegend etc. ) Kind“ wurde ein höchst aggressives, sozial zeitweise kaum eingliederbares Kind.
Y. war auch im Alter von nunmehr einem Jahr noch nicht in der Lage, selbständig Bewegungen auszuführen. Kein Blickkontakt oder Reaktionen auf Geräusche; lediglich die vorher benannte Schlaffheit ging in Streckspasmen über. Die für Sekunden, aber dafür bis zu sieben mal täglich kleinen Anfälle hielten an.
Ca. zwei Jahre befand sich Y. mehr oder weniger in diesem desolaten Zustand. Erst allmählich erlernte Y. wieder Fähigkeiten, die prävakzinal bereits vorhanden gewesen waren ( typische sogenannte biphasische Entwicklungskurve bei Entwicklungsknick mit Verlustcharakter ), sowie darüber hinausgehende Fertigkeiten.
Y. machte dann nicht nur ( kleinste ) Fortschritte, vielmehr kamen im Laufe der Jahre ungünstige Symptome zunehmend zum Vorschein; so entwickelte sich aus der anfänglichen, cerebral bedingten postencephalopatischen Hypotonie, wie in aller Regel das eher spastische Symptombild. Aus dem einst „pflegeleichten ( im Bett liegend etc. ) Kind“ wurde ein höchst aggressives, sozial zeitweise kaum eingliederbares Kind.
Erst jetzt, nach 4 Jahren, stellt die Mutter auf Anraten von Gesundheitsamt und Bekannten Antrag auf Leistung nach dem BSG (Impfschadens-Anerkennung) an das Versorgungsamt in D.
- medizinisches Gutachten Dr. M., Uni B. stellte die Möglichkeit eines Impfschadens nach DT-Impfung dar und bejahte im Fall von Y. .
- 8 Monate später äußert der medizinischen Berater der Beklagten Dr. M. Zweifel, die zu einer weiteren Begutachtung durch Dr. S., Uni-Kinderklinik in G., führen.
Dr. S. führt aus: Ein Zusammenhang einer DT- Impfung und der Erkrankung sei äußerst unwahrscheinlich. Es bestehe lediglich ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Apathie und der durchgeführten Impfung. So weiter wörtlich: Im Übrigen sei eine Ruhephase nach einer Impfung nichts Ungewöhnliches!
Somit wird der Antrag nach 1 ½ Jahren mit Bescheid abgelehnt.
Es folgt Widerspruch der Klägerin, der 11 Monate später zurückgewiesen wird.
Eltern von Y. erhoben Klage als Folge einer Schutzimpfung bei ihr anzuerkennen:
„Schwerster Intelligenzdefekt, schwerste Sprachentwicklungsstörungen, schwerstes hirnorganisches Psychosyndrom, geringe motorische Störungen, latentes hirnorganisches Anfallsleiden“
Es fanden im Abstand von zwei Monaten zwei Erörterungstermine statt.
Das Gericht erhebt Beweis durch Einholung eines Gutachtens durch Dr. B.
1 Jahr und 9 Monate später besagt dieses Gutachten folgendes:
Ein Impfschaden sei nicht mit Sicherheit feststellbar, aber auch nicht auszuschließen.
Daraufhin wurde ein weiteres Gutachten des Prof. Dr. K. eingeholt.
Hierin heißt es:
Nach der Impfung ist es zu einer akuten Impfkrankheit gekommen. Sichere Diagnose „encephalopatischer Hirnzellenuntergang“ - hervorgerufen durch die DT-Impfung.
Knapp 4 Jahre nach Klageerhebung findet eine mündliche Verhandlung statt.
Der Beklagte reichte weitere medizinische Stellungnahme seines medizin. Beraters Dr. M. ein. Zusammenfassend wird darin ausgeführt: Daß die von den Eltern geschilderten Impfreaktionen nach DT-Impfung nicht über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgegangen sein „dürften“.
Entscheidung des Gerichtes: Die Klage ist im vollen Umfang begründet.
Der Beklagte wird angewiesen, der Klägerin ab Antragstellung Versorgung nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Der Beklagte legt Berufung ein.
Es wird ein Gutachten von Prof. Dr. E. eingeholt.
Fazit: Das vorliegende Krankheitsbild ist mit sicherer Wahrscheinlichkeit Folge der durchgemachten Encephalopatie nach DT-Impfung.
In einer nochmaligen Stellungnahme sagt Prof. Dr. E.:
Ohne Zweifel bei der Klägerin mit der Impfung aufgetretene Gesundheitsschäden.
Nach mehr als 6 Jahren findet eine Berufungsverhandlung statt.
Der Senat schlägt dem Beklagten vor, angesichts der Beweislage die Berufung gegen das Urteil des Sozial-gerichts D. zurückzunehmen.
Der Beklagte nimmt die Berufung zurück.
Somit wird das Urteil des Sozialgerichts gültig
Ausführungsbescheid: Schwerste Intelligenzdefekte, schwerste Sprachentwicklungsstörungen,schwerste hirnorganisches Psychosyndrom, geringe motorische Störungen, latentes hirnorganisches Anfallsleiden“
Die Mutter berichtet weiter:
Heute ist Y. 22 Jahre alt, spricht kein einziges Wort, ist nach wie vor nicht in der Lage mit fremden Kontakt aufzunehmen, sie ist hochgradig unruhig, sowohl tagsüber als auch nachts. Sie schreit manchmal Stunden, näßt und kotet ein.
Y. hat kein Gefühl für Gefahren. Schwere emotionale Störungen mit extremer Unruhe, lang anhaltende Schreiattacken, sowie auto- und fremdaggressives Verhalten mit ausgeprägter Unselbständigkeit bestimmen ihren Tagesablauf.
Heute bekommt Y. einmal täglich ein Medikament, die Fixierung durch Bauchgurt ist zwingend notwendig, die aggressiven Attacken gegen sich selbst scheinen ohne jede Grundlage (schwerste Verletzungen können vorkommen ). So schlägt Y. oft ihren Kopf gegen Türen, Wände etc. .
Y. lebt seit einiger Zeit in einer Stiftung, wo auch geschultes Personal oft keine Erklärung hat. Sie braucht angesichts dieser Verhaltensweisen nach wie vor Tag und Nacht strengste Beaufsichtigung.
Sicherlich hat Y. auch etwas dazugelernt, so z.B. kann sie sich heute durchaus auch einmal mit Hilfestellung einen Teil ihrer Kleidung an- oder ausziehen . Sind die Eltern bei ihr zu Besuch, nimmt sie diese herzlich auf, um im gleichen Moment ausgiebig zu schreien oder zu zerren, wenn mal etwas nicht schnell genug klappt. Ausgiebige Spaziergänge liebt sie über alles, mag es, wenn sie gestreichelt wird, oder fährt auch sehr gerne mit dem Auto mit. Zeitweise kann man Y. auch mit Musik etwas beruhigen.
Abschließend möchte die Mutter von Y. noch sagen:
Was denken sich die meisten Ärzte, immer noch zu behaupten, es gäbe keine schwerwiegenden Impfschädigungen? Auch heute werden Eltern immer noch nicht auf mögliche Schädigungen hingewiesen, es kann einfach nicht sein, daß Kinder wie Y. von den Medizinern einfach totgeschwiegen werden, aus welchen Gründen auch immer.
Ich habe heute eine kleine Enkelin. Auf die Frage deren Mutter an ihren Arzt vor anstehenden Impfungen, ob Schädigungen auftreten können, wurde diese barsch zurückgewiesen mit den Worten:
„Heute gibt es neue Impfstoffe“ und es würde nichts geschehen. Als meine Schwiegertochter darauf erklärte, daß sie keine Impfung in dem Ausmaß wie die 6-fach Spritze wünscht, kam natürlich die Frage nach dem Warum?
Die Geschichte von Y. tat dieser Mensch dann abwinkend weg mit den Worten: Selten, selten!
Ja, es ist vielleicht selten, aber jeder Fall ist ein Fall zuviel!
Und warum, liebe Impfbefürworter, sollen heute die Eltern unterschreiben, bevor geimpft wird, könnte es sein, daß doch etwas wie bei Y. vorkommt, und sie es auch wissen?
Denn, wenn doch nichts passieren kann, braucht ein Mediziner doch nicht unterschreiben zu lassen, um später nicht herangezogen werden zu können.
Liebe „Impfer“, klärt lieber alle Eltern und Betreuer sorgfältig auf, untersucht die Kinder bis ins Kleinste und vor allem: Spritzt nicht so früh. Denn ein jeder Säugling baut sein Immunsystem ja erst auf.
Vielleicht reicht es ja auch aus, ab dem 1. Lebensjahr über notwendige Impfungen nachzudenken, sollte dies dann nötig sein ( eventuell bei Auslandsaufenthalten etc. ).
Vom Gesetzgeber würde ich mir wünschen, daß die Beweispflicht endlich umgekehrt würde. Dann, so denke ich, würde sich jeder „Impfer“ seiner Sorgfaltspflicht erinnern.
Wir Eltern von Y. hätten uns dann so manche unverschämte Behauptung der Beklagten nicht anhören müssen.
Anmerkung des SfI:
Dieser Beitrag zeigt eindrucksvoll, wie sich Mediziner, Versorgungsämter und Sozialgerichte in der Mehrzahl der auftretenden Impfschadensfälle verhalten.
§ 61 Infektionsschutzgesetz (IfSG):
„Zur Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge einer Schädigung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn diese Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann … der Gesundheitsschaden als Folge einer Schädigung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 anerkannt werden.“
Die Sozialgerichte tun dies zumeist jedoch nicht. Stattdessen werden künstlich bürokratische Barrieren aufgebaut und juristische Winkelzüge ins Feld geführt, die die Verfahren Jahre (bis zu 20) hinauszögern, um Entschädigungsleistungen durch den Staat abzuwehren.
§ 60 IfSG:
„Wer durch eine Schutzimpfung, die … von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde, … eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält … wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung…“
Auch die Gesundheitsbehörden rufen immer wieder zu Impfungen auf. Wenn aber dann der einzelne Bürger seine Gesundheit für die Allgemeinheit geopfert hat, wird er im Regen stehen gelassen.
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