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Zurück | Wann besteht bei Kindern Verdacht auf einen ImpfschadenDer Verdacht auf einen Impfschaden besteht, wenn insbesondere in zeitlichem Zusammenhang mit einer Impfung außergewöhnliche Reaktionen beim Impfling, wie z.B. Lähmungen, Krämpfe, Koma, auftreten. In der Regel lautet der ärztliche Befund in solchen Fällen z.B. "unbekannte Genese" "frühkindlicher Hirnschaden"... Dies sind Schutzbehauptungen und keine Beweise dafür, daß es sich nicht um einen Impfschaden handelt. Es ist von der Wahrscheinlichkeit eines Impfschadens auszugehen, wie es im Infektionsschutzgesetz (IfSG) § 61 Satz 1 (vormals Bundesseuchengesetz (BSeuchG) § 52 Abs. 2) steht. Darin heißt es: Zur Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge einer Schädigung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 (öffentlich empfohlene Schutzimpfung) genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn eine Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewißheit besteht, kann ... der Gesundheitsschaden als Folge einer Schädigung (durch die Impfung)... anerkannt werden. Der Schutzverband für Impfgeschädigte e.V. setzt sich dafür ein, dass in solchen Fällen nach § 61 Satz 2 IfSG verfahren wird.
23.11.2003 |